Wie wir prüfen
freistoff sagt, was an einer Figur oder einem Stoff gemeinfrei ist. Das ist eine Auskunft mit Quelle, keine Rechtsberatung. Hier steht, wie sie entsteht und wo sie aufhört.
Die Regeln
Massstab ist das Schweizer Recht, weil der Verein dort sitzt. Daneben stehen drei weitere Rechtsräume:
- Schweiz
- 70 Jahre nach dem Tod, gerechnet ab dem 31. Dezember (URG Art. 29, 32)
- Deutschland
- 70 Jahre nach dem Tod, gerechnet ab Jahresende (UrhG §§ 64, 69)
- Österreich
- 70 Jahre nach dem Tod, gerechnet ab Jahresende (öUrhG §§ 60, 64)
- USA
- bis 1977 veröffentlicht: 95 Jahre ab Veröffentlichung (17 U.S.C. § 304); bis 1963 bei US-Werken nur mit erneuerter Registrierung, ausländische Werke sind seit 1996 auch ohne Erneuerung geschützt (§ 104A)
Wer im Jahr 1956 starb, dessen Werke sind in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich in der Regel ab dem 1. Januar 2027 frei; die Ausnahmen stehen weiter unten. In den USA zählt für ältere Werke das Jahr der Veröffentlichung: was 1930 erschien, ist dort seit dem 1. Januar 2026 frei.
Keine Ampel je Figur
Eine Figur ist selten als Ganzes frei. Frei werden ihre Schichten, jede zu ihrer Zeit: der Text der Erstausgabe, die Zeichnungen, jede Übersetzung, jeder Film, und daneben laufen Marken, die nicht ablaufen, solange sie genutzt werden. Bei Pu der Bär wird der Text von A. A. Milne († 1956) am 1. Januar 2027 frei, die Zeichnungen vonE. H. Shepard († 1976) erst 2047, Disneys Gestaltung erst in Jahrzehnten — und Disneys Marken laufen, solange sie genutzt werden.
Deshalb rechnet freistoff den Status je Schicht und je Land, jedes Mal beim Bau der Seite. Wo die Rechnung nicht reicht, weil Mitautor:innen, eine Filmmusik oder eine Marke mitspielen, steht„offen" und der Grund daneben. „Offen" heisst nicht „geschützt", sondern: hier muss man selbst nachsehen, und wir sagen, wo.
Die Fallen, die jede Seite prüft
- Übersetzungen haben eine eigene Frist, die am Tod der Übersetzer:in hängt.
- Mitautor:innen zählen mit: die Frist läuft ab dem Tod der zuletzt verstorbenen Person (URG Art. 30).
- Filme rechnen verschieden: in der Schweiz zählt nur die Regie (URG Art. 30), in Deutschland auch Drehbuch, Dialog und eigens komponierte Filmmusik (UrhG § 65 Abs. 2). Für Österreich steht bei Filmen „offen", bis die Regel dort einzeln geprüft ist.
- Erst spät Veröffentlichtes kann in Deutschland 25 Jahre ab der Erstausgabe geschützt sein (UrhG § 71).
- Heutige Ausgaben tragen eigene Rechte: Kommentare, Einleitungen und neue Übersetzungen sind eigene Werke.
- Marken enden nicht mit dem Urheberrecht.
Bei Werken: Foto, Ort, Aufnahme, Bearbeitung
Bei Gemälden, Skulpturen, Bauten und Musik liegen die Fallen woanders als bei Figuren. Das Werk kann frei sein und trotzdem nicht alles, was man davon sieht oder hört:
- Fotos von Skulpturen und Bauten sind in der Schweiz auch ohne jede Gestaltung 50 Jahre ab Aufnahme geschützt (URG Art. 2 Abs. 3bis, Art. 29 Abs. 2 lit. abis). freistoff zeigt deshalb nur Fotos, die älter als 50 Jahre sind oder von Museen ausdrücklich freigegeben wurden.
- Fotos und Scans flacher Werke wie Gemälde fallen nicht unter diese Regel. In der EU sind getreue Wiedergaben gemeinfreier Bilder nicht geschützt (Richtlinie 2019/790 Art. 14, in Deutschland UrhG § 68), in den USA ebenso (Bridgeman v. Corel, 1999). Für die Schweiz fehlt eine ausdrückliche Regel — die Tabellen sagen dort „offen".
- Werke auf öffentlichem Grund darf man in der Schweiz abbilden und die Abbildung verbreiten, nur nicht dreidimensional nachbauen (URG Art. 27). In Frankreich gilt das seit 2016 nur für Privatpersonen und nicht kommerziell.
- Aufnahmen haben eigene Rechte: Darbietung und Tonträger sind in der Schweiz 70 Jahre geschützt (URG Art. 39). Frei ist Beethovens Neunte, nicht jede Einspielung.
- Bearbeitungen sind eigene Werke (URG Art. 3): Karajans Europahymne ist geschützt, Beethovens Satz nicht.
Was die Daten hergeben
Das Register der Startseite kommt aus Wikidata (CC0), erhoben am 2026-09-28: alle fiktiven Figuren mit mindestens 20 Sprachausgaben, mit ihren Schöpfer:innen und deren Todesjahr.
- 1'218
- Figuren im Register
- 72
- nach Schweizer Regel schon frei (alle Schöpfer:innen lange genug tot)
- 20
- in den nächsten zehn Jahren
- 461
- mindestens eine Schöpfer:in lebt, oder ein Todesjahr fehlt
- 365
- ohne Schöpfer:in — fast alle Überlieferung: Rama, Gilgamesch, Aeneas. Die gehören zu sagenwelt.
Diese Zählung ist grob, und das ist Absicht: sie zeigt, wo sich eine Seite lohnt, nicht was frei ist. Eine Seite gibt es nur, wo jemand die Schichten einzeln geprüft und belegt hat. In Wikidata tragen von über 100 000 Figuren weniger als hundert überhaupt eine Angabe zum Rechtsstatus (gezählt am 28. September 2026).
Keine Rechtsberatung
freistoff sagt, was aus Gesetz, Urteilen und Lebensdaten folgt, und belegt jede Zeile. Es kann nicht wissen, was du vorhast. Wer ein Buch, einen Film oder ein Produkt plant, prüft die Schichten, die er wirklich übernimmt, und fragt bei „offen" eine Fachperson. Fehler bitte über das Impressum melden.
- Bundesgesetz über das Urheberrecht (URG) Art. 2, 3, 27, 29–32, 39 — Fassung vom 1. Juli 2025
- Urheberrechtsgesetz (UrhG) §§ 64–72
- Marken nachsehen: Swissreg (Schweiz), EUIPO (EU), USPTO (USA)
- Duke Center for the Study of the Public Domain: Public Domain Day 2026 US-Regel, Werke von 1930