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Gemälde

Die Geburt der Venus

Sandro Botticelli (1445–1510) · Mitte der 1480er-Jahre · Uffizien, Florenz

Venus landet auf einer Muschel an — urheberrechtlich seit Jahrhunderten frei, in Italien aber mit einem eigenen Bildrecht belegt.

  • Typ Gemälde
  • Motiv Die Göttin
  • Epoche Renaissance
Sandro Botticelli, Die Geburt der Venus, um 1485 — Uffizien
Sandro Botticelli, Die Geburt der Venus, um 1485 — UffizienSandro Botticelli, 1485 · Public domain · Commons

Das Werk

Venus steht nackt auf einer Muschel und wird an die Küste getrieben; links bläst der Westwind, rechts reicht ihr eine Begleiterin einen Mantel. Gezeigt ist nicht die Geburt selbst, sondern die Ankunft der erwachsenen Göttin an Land. Ein so grosser weiblicher Akt mit mythologischem Thema hatte seit der Antike kaum ein Vorbild. Botticelli malte das Bild vermutlich Mitte der 1480er-Jahre; es hängt in den Uffizien in Florenz.

Was davon frei ist, und was nicht

Urheberrechtlich ist die Venus seit Jahrhunderten frei. Aber Italien kennt ein eigenes Recht: Für kommerzielle Wiedergaben von Werken aus staatlichen Museen verlangt es eine Genehmigung und eine Gebühr, auch wenn das Werk 500 Jahre alt ist. 2022 klagten die Uffizien gegen Jean Paul Gaultier wegen Kleidern mit der Venus, 2023 bekam die Galleria dell’Accademia in Florenz Schadenersatz für Michelangelos David auf einem Zeitschriftencover. Ein deutsches Gericht hat 2024 entschieden, dass dieses italienische Gesetz ausserhalb Italiens nicht gilt, und in der Schweiz gibt es nichts Vergleichbares. Wer aber Produkte nach Italien verkauft, sollte davon wissen.

Was davon frei ist

Nicht die Figur ist frei oder geschützt, sondern jede Schicht für sich: der Text, die Zeichnungen, eine Übersetzung, ein Film, eine Marke. Die Tabelle zerlegt das, mit Beleg je Zeile.

SchichtCHDEATUS
Das GemäldeSandro Botticelli († 1510) · um 1485The Birth of Venusfreifreifreifrei
Getreue Fotos und Scans des BildesMuseen, Fotograf:innen, DigitalisierungEine getreue Wiedergabe eines gemeinfreien flachen Werks ist in der EU nicht geschützt (Richtlinie 2019/790 Art. 14, in Deutschland UrhG § 68), in den USA ebenso (Bridgeman v. Corel, 1999). Die Schweiz schützt Fotos ohne Individualität nur bei dreidimensionalen Objekten (URG Art. 2 Abs. 3bis); einen ausdrücklichen Freibrief für Reproduktionen flacher Werke gibt es aber nicht. Die Scans hier sind auf Commons als gemeinfrei ausgewiesen.Bridgeman Art Library v. Corel Corp.offenfreifreifrei
Das italienische Bildrecht an KulturgüternItalienischer Staat, UffizienItalien verlangt für kommerzielle Wiedergaben staatlicher Kulturgüter eine Genehmigung und Gebühr (Codice dei beni culturali, Art. 107–108) — auch bei längst gemeinfreien Werken. Die Uffizien klagten 2022 gegen Jean Paul Gaultier wegen Kleidern mit der Venus. Ein deutsches Gericht entschied 2024 in einem ähnlichen Fall, das italienische Gesetz gelte nicht ausserhalb Italiens. In der Schweiz gibt es kein solches Recht.Uffizi sues Jean Paul Gaultier over Venus image on clothesfreifreifreifrei

Gerechnet für das Jahr 2026. CH, DE, AT: 70 Jahre nach dem Tod, gerechnet ab dem 31. Dezember; USA: bis 1977 veröffentlicht: 95 Jahre ab Veröffentlichung (17 U.S.C. § 304); bis 1963 bei US-Werken nur mit erneuerter Registrierung, ausländische Werke sind seit 1996 auch ohne Erneuerung geschützt (§ 104A). „frei" ohne Jahr heisst: frei, aber das Jahr folgt nicht sicher aus der heutigen Regel, weil die Fristen früher kürzer waren. „offen" heisst: die Rechnung reicht nicht, der Grund steht in der Zeile.

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Quellen

Stand 29. September 2026. Wikidata: Q151047. Keine Rechtsberatung — wie wir prüfen.