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Skulptur

Löwendenkmal Luzern

Bertel Thorvaldsen (Entwurf) (1770–1844), Lukas Ahorn (Ausführung) (1790–1856) · 1820–1821 · Luzern

Ein sterbender Löwe, in den Fels gehauen — das Denkmal für die Schweizergardisten, die 1792 in Paris fielen.

  • Typ Skulptur
  • Typ Denkmal
  • Motiv Der Tod
  • Motiv Die Treue
  • Epoche Klassizismus
Das Löwendenkmal in Luzern — Photochrom, um 1890–1900
Das Löwendenkmal in Luzern — Photochrom, um 1890–1900Photochrom Print Collection · Public domain · Commons

Das Werk

Ein sterbender Löwe liegt in einer Nische, ein abgebrochener Speer steckt in seinem Rücken, die Pranke ruht auf dem Lilienschild der französischen Könige. Darüber steht „HELVETIORUM FIDEI AC VIRTUTI“, der Treue und Tapferkeit der Schweizer. Das Denkmal erinnert an die Schweizergardisten, die am 10. August 1792 beim Sturm auf die Tuilerien in Paris fielen.

Den Entwurf lieferte der dänische Bildhauer Bertel Thorvaldsen; aus dem Sandsteinfels gehauen hat ihn 1820 bis 1821 der Konstanzer Lukas Ahorn, nachdem der erste Steinmetz verunglückt war. Ahorn änderte dabei manches. Seit 2006 steht das Denkmal unter Bundesschutz.

Was davon frei ist, und was nicht

Thorvaldsen und Ahorn sind lange tot; das Denkmal gehört allen. Weil es auf öffentlichem Grund steht, darf es jeder fotografieren und das Foto verbreiten (URG Art. 27). Eine dreidimensionale Nachbildung wäre bei einem geschützten Werk nicht gedeckt — hier ist das Werk ohnehin frei.

Was davon frei ist

Nicht die Figur ist frei oder geschützt, sondern jede Schicht für sich: der Text, die Zeichnungen, eine Übersetzung, ein Film, eine Marke. Die Tabelle zerlegt das, mit Beleg je Zeile.

SchichtCHDEATUS
Das DenkmalEntwurf Bertel Thorvaldsen († 1844), Ausführung Lukas Ahorn († 1856) · 1821Löwendenkmal Luzernfreifreifreifrei
Fotos der Skulptur oder des BauwerksFotograf:innenIn der Schweiz ist jedes Foto eines dreidimensionalen Objekts geschützt, auch ohne Individualität: 50 Jahre ab Aufnahme (URG Art. 2 Abs. 3bis, Art. 29 Abs. 2 lit. abis). Die Bilder hier sind über 50 Jahre alt oder von Museen freigegeben (CC0). Wer selbst fotografiert, hat die Rechte am eigenen Foto; steht das Werk dauerhaft auf öffentlichem Grund, darf es abgebildet werden (URG Art. 27).Bundesgesetz über das Urheberrecht (URG), Art. 2, 27, 29offenoffenoffenoffen

Gerechnet für das Jahr 2026. CH, DE, AT: 70 Jahre nach dem Tod, gerechnet ab dem 31. Dezember; USA: bis 1977 veröffentlicht: 95 Jahre ab Veröffentlichung (17 U.S.C. § 304); bis 1963 bei US-Werken nur mit erneuerter Registrierung, ausländische Werke sind seit 1996 auch ohne Erneuerung geschützt (§ 104A). „frei" ohne Jahr heisst: frei, aber das Jahr folgt nicht sicher aus der heutigen Regel, weil die Fristen früher kürzer waren. „offen" heisst: die Rechnung reicht nicht, der Grund steht in der Zeile.

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Quellen

Stand 28. September 2026. Wikidata: Q688214. Keine Rechtsberatung — wie wir prüfen.