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Skulptur

Venus von Milo

Alexandros von Antiochia (Zuschreibung umstritten) (2./1. Jahrhundert v. Chr.) · um 160–110 v. Chr. · Louvre, Paris

Eine Göttin aus Marmor ohne Arme, gefunden 1820 auf Milos — nie urheberrechtlich geschützt, und trotzdem ist nicht jedes Foto frei.

  • Typ Skulptur
  • Motiv Die Göttin
  • Epoche Hellenismus
Die Venus von Milo im Louvre — Fotografie um 1870–1900, Rijksmuseum
Die Venus von Milo im Louvre — Fotografie um 1870–1900, RijksmuseumRijksmuseum · CC0 · Commons

Das Werk

Eine halb bekleidete Göttin aus parischem Marmor, gut zwei Meter hoch, das Gewand rutscht ihr von den Hüften, die Arme fehlen. Meist wird sie als Aphrodite gedeutet, die Römer nannten die Göttin Venus. Ein Bauer fand sie am 8. April 1820 auf der Insel Milos; seit 1821 steht sie im Louvre. Wer sie schuf, ist umstritten: eine heute verlorene Inschrift nannte vermutlich Alexandros von Antiochia.

Durch Gipsabgüsse und frühe Fotografien wurde sie im 19. Jahrhundert zu einer Ikone der Antike.

Was davon frei ist, und was nicht

Die Statue selbst war nie geschützt. Die Falle liegt beim Foto: in der Schweiz ist jedes Foto einer Skulptur 50 Jahre ab Aufnahme geschützt, auch ein ganz einfaches. Das Bild hier ist eine Fotografie aus der Zeit um 1900, die das Rijksmuseum freigegeben hat. Im Louvre selbst gilt ausserdem die Hausordnung — und die Panoramafreiheit hilft nicht, denn die Venus steht in einem Innenraum.

Was davon frei ist

Nicht die Figur ist frei oder geschützt, sondern jede Schicht für sich: der Text, die Zeichnungen, eine Übersetzung, ein Film, eine Marke. Die Tabelle zerlegt das, mit Beleg je Zeile.

SchichtCHDEATUS
Die Marmorstatuevermutlich Alexandros von Antiochia · um 160–110 v. Chr.Über 2000 Jahre alt — ein Urheberrecht hat es an ihr nie gegeben.Venus de Milofreifreifreifrei
Fotos der Skulptur oder des BauwerksFotograf:innenIn der Schweiz ist jedes Foto eines dreidimensionalen Objekts geschützt, auch ohne Individualität: 50 Jahre ab Aufnahme (URG Art. 2 Abs. 3bis, Art. 29 Abs. 2 lit. abis). Die Bilder hier sind über 50 Jahre alt oder von Museen freigegeben (CC0). Wer selbst fotografiert, hat die Rechte am eigenen Foto; steht das Werk dauerhaft auf öffentlichem Grund, darf es abgebildet werden (URG Art. 27).Bundesgesetz über das Urheberrecht (URG), Art. 2, 27, 29offenoffenoffenoffen

Gerechnet für das Jahr 2026. CH, DE, AT: 70 Jahre nach dem Tod, gerechnet ab dem 31. Dezember; USA: bis 1977 veröffentlicht: 95 Jahre ab Veröffentlichung (17 U.S.C. § 304); bis 1963 bei US-Werken nur mit erneuerter Registrierung, ausländische Werke sind seit 1996 auch ohne Erneuerung geschützt (§ 104A). „frei" ohne Jahr heisst: frei, aber das Jahr folgt nicht sicher aus der heutigen Regel, weil die Fristen früher kürzer waren. „offen" heisst: die Rechnung reicht nicht, der Grund steht in der Zeile.

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Quellen

Stand 28. September 2026. Wikidata: Q151952. Keine Rechtsberatung — wie wir prüfen.